Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1870 BGBEnde der Betreuung

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1870 BGB (amtliche Fassung)

Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1870, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1870 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1870 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt“

  • § 1868 BGB Entlassung des Betreuers
  • § 1869 BGB Bestellung eines neuen Betreuers
  • § 1870 BGB Ende der Betreuung
  • § 1871 BGB Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
  • § 1872 BGB Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht
  • § 1873 BGB Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung
  • § 1874 BGB Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung

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