§ 1870 BGBEnde der Betreuung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1870, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1870 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1870 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt“
- § 1868 BGB Entlassung des Betreuers
- § 1869 BGB Bestellung eines neuen Betreuers
- § 1870 BGB Ende der Betreuung
- § 1871 BGB Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
- § 1872 BGB Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht
- § 1873 BGB Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung
- § 1874 BGB Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
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