Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1854 BGBGenehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 4: Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1854 BGB (amtliche Fassung)

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird,
2.
zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Betreuten mit Ausnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839 Absatz 1),
3.
zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
4.
zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist,
5.
zur Eingehung einer Bürgschaft,
6.
zu einem Vergleich oder einer auf ein Schiedsverfahren gerichteten Vereinbarung, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 6 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
7.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Betreuten bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird, und
8.
zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwendung, es sei denn, diese ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1854, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1854 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1854 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 4: Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte“

  • § 1848 BGB Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
  • § 1849 BGB Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
  • § 1850 BGB Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
  • § 1851 BGB Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
  • § 1852 BGB Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
  • § 1853 BGB Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
  • § 1854 BGB Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte

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