Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1848 BGBGenehmigung einer anderen Anlegung von Geld

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 4: Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1848 BGB (amtliche Fassung)

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1848, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1848 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1848 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 4: Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte“

  • § 1848 BGB Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
  • § 1849 BGB Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
  • § 1850 BGB Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
  • § 1851 BGB Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
  • § 1852 BGB Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
  • § 1853 BGB Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
  • § 1854 BGB Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte

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