Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1852 BGBGenehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 4: Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1852 BGB (amtliche Fassung)

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1.
zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
a)
ein Erwerbsgeschäft oder
b)
einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
erwirbt oder veräußert,
2.
zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
3.
zur Erteilung einer Prokura.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1852, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1852 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1852 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 4: Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte“

  • § 1848 BGB Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
  • § 1849 BGB Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
  • § 1850 BGB Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
  • § 1851 BGB Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
  • § 1852 BGB Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
  • § 1853 BGB Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
  • § 1854 BGB Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte

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