§ 1849 BGBGenehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 4: Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
(1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über
- 1.
- ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,
- 2.
- ein Wertpapier des Betreuten,
- 3.
- einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.
(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht,
- 1.
- im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch
- a)
- nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
- b)
- das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
- c)
- das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
- d)
- zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
- e)
- auf Nebenleistungen gerichtet ist,
- 2.
- im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier
- a)
- eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
- b)
- eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,
- 3.
- im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.
(3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1849, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1849 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1849 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 4: Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte“
- § 1848 BGB Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
- § 1849 BGB Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
- § 1850 BGB Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
- § 1851 BGB Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1852 BGB Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1853 BGB Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
- § 1854 BGB Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.