Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1851 BGBGenehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 4: Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1851 BGB (amtliche Fassung)

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1.
zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses oder Pflichtteilsanspruchs sowie zu einem Auseinandersetzungsvertrag,
2.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft, über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird,
3.
zu einer Verfügung über den Anteil des Betreuten an einer Erbschaft oder zu einer Vereinbarung, mit der der Betreute aus der Erbengemeinschaft ausscheidet,
4.
zu einer Anfechtung eines Erbvertrags für den geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser gemäß § 2282 Absatz 2,
5.
zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erblasser über die Aufhebung eines Erbvertrags oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfügung gemäß § 2290,
6.
zu einer Zustimmung zur testamentarischen Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit dem Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anordnung eines Vermächtnisses, einer Auflage sowie einer Rechtswahl gemäß § 2291,
7.
zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 2292,
8.
zu einer Rücknahme eines mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrags, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2,
9.
zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346, 2351 sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1851, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1851 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1851 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 4: Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte“

  • § 1848 BGB Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
  • § 1849 BGB Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
  • § 1850 BGB Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
  • § 1851 BGB Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
  • § 1852 BGB Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
  • § 1853 BGB Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
  • § 1854 BGB Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte

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