§ 1847 BGBAnzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 3: Anzeigepflichten
Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1847, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1847 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1847 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 3: Anzeigepflichten“
- § 1846 BGB Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
- § 1847 BGB Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
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