§ 1846 BGBAnzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 3: Anzeigepflichten
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
- 1.
- ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
- 2.
- ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
- 3.
- ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
- 4.
- Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten
- 1.
- zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,
- 3.
- zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,
- 4.
- zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
- 5.
- zur Sperrvereinbarung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1846, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1846 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1846 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 3: Anzeigepflichten“
- § 1846 BGB Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
- § 1847 BGB Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
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