§ 1855 BGBErklärung der Genehmigung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 5: Genehmigungserklärung
Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1855, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1855 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1855 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 5: Genehmigungserklärung“
- § 1855 BGB Erklärung der Genehmigung
- § 1856 BGB Nachträgliche Genehmigung
- § 1857 BGB Widerrufsrecht des Vertragspartners
- § 1858 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft
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