Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1788 BGBRechte des Mündels

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1788 BGB (amtliche Fassung)

Der Mündel hat insbesondere das Recht auf

1.
Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
2.
Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
3.
persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
4.
Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
5.
Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1788, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1788 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1788 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“

  • § 1788 BGB Rechte des Mündels
  • § 1789 BGB Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
  • § 1790 BGB Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
  • § 1791 BGB Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
  • § 1792 BGB Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
  • § 1793 BGB Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
  • § 1794 BGB Haftung des Vormunds

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