§ 1788 BGBRechte des Mündels
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
- 1.
- Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
- 2.
- Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
- 3.
- persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
- 4.
- Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
- 5.
- Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1788, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1788 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1788 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1788 BGB Rechte des Mündels
- § 1789 BGB Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
- § 1790 BGB Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
- § 1791 BGB Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
- § 1792 BGB Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- § 1793 BGB Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
- § 1794 BGB Haftung des Vormunds
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