Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1787 BGBAmtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › Kapitel 2: Gesetzliche Amtsvormundschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1787 BGB (amtliche Fassung)

Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1787, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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Weitere Normen in „Kapitel 2: Gesetzliche Amtsvormundschaft“

  • § 1786 BGB Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils
  • § 1787 BGB Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt

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