Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1792 BGBGemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1792 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich.

(2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet.

(3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen.

(4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseitigem Einvernehmen.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1792, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1792 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1792 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“

  • § 1788 BGB Rechte des Mündels
  • § 1789 BGB Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
  • § 1790 BGB Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
  • § 1791 BGB Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
  • § 1792 BGB Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
  • § 1793 BGB Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
  • § 1794 BGB Haftung des Vormunds

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