§ 1791 BGBAufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1791, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1791 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1791 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1788 BGB Rechte des Mündels
- § 1789 BGB Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
- § 1790 BGB Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
- § 1791 BGB Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
- § 1792 BGB Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- § 1793 BGB Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
- § 1794 BGB Haftung des Vormunds
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