§ 1794 BGBHaftung des Vormunds
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.
(2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1794, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1794 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1794 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1788 BGB Rechte des Mündels
- § 1789 BGB Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
- § 1790 BGB Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
- § 1791 BGB Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
- § 1792 BGB Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- § 1793 BGB Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
- § 1794 BGB Haftung des Vormunds
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