Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1793 BGBEntscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1793 BGB (amtliche Fassung)

(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen

1.
gemeinschaftlichen Vormündern,
2.
mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
3.
dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.

(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1793, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1793 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1793 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“

  • § 1788 BGB Rechte des Mündels
  • § 1789 BGB Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
  • § 1790 BGB Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
  • § 1791 BGB Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
  • § 1792 BGB Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
  • § 1793 BGB Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
  • § 1794 BGB Haftung des Vormunds

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