§ 1793 BGBEntscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 2: Führung der Vormundschaft › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
- 1.
- gemeinschaftlichen Vormündern,
- 2.
- mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
- 3.
- dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1793, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1793 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1793 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1788 BGB Rechte des Mündels
- § 1789 BGB Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
- § 1790 BGB Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
- § 1791 BGB Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
- § 1792 BGB Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- § 1793 BGB Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
- § 1794 BGB Haftung des Vormunds
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