Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1717 BGBErfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 6: Beistandschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1717 BGB (amtliche Fassung)

Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1717, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1717 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1717 Abs. 1 S. 1 BGB

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