§ 1712 BGBBeistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 6: Beistandschaft
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
- 1.
- die Feststellung der Vaterschaft,
- 2.
- die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1712, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1712 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1712 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 6: Beistandschaft“
- § 1712 BGB Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
- § 1713 BGB Antragsberechtigte
- § 1714 BGB Eintritt der Beistandschaft
- § 1715 BGB Beendigung der Beistandschaft
- § 1716 BGB Wirkungen der Beistandschaft
- § 1717 BGB Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
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