Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1712 BGBBeistandschaft des Jugendamts; Aufgaben

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 6: Beistandschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1712 BGB (amtliche Fassung)

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

1.
die Feststellung der Vaterschaft,
2.
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1712, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1712 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1712 Abs. 1 S. 1 BGB

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