§ 1716 BGBWirkungen der Beistandschaft
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 6: Beistandschaft
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1716, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1716 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1716 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 6: Beistandschaft“
- § 1712 BGB Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
- § 1713 BGB Antragsberechtigte
- § 1714 BGB Eintritt der Beistandschaft
- § 1715 BGB Beendigung der Beistandschaft
- § 1716 BGB Wirkungen der Beistandschaft
- § 1717 BGB Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
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