Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1716 BGBWirkungen der Beistandschaft

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 6: Beistandschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1716 BGB (amtliche Fassung)

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1716, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1716 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1716 Abs. 1 S. 1 BGB

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