§ 1714 BGBEintritt der Beistandschaft
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 6: Beistandschaft
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1714, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1714 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1714 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 6: Beistandschaft“
- § 1712 BGB Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
- § 1713 BGB Antragsberechtigte
- § 1714 BGB Eintritt der Beistandschaft
- § 1715 BGB Beendigung der Beistandschaft
- § 1716 BGB Wirkungen der Beistandschaft
- § 1717 BGB Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
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