§ 1713 BGBAntragsberechtigte
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 6: Beistandschaft
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1713, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1713 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1713 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 6: Beistandschaft“
- § 1712 BGB Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
- § 1713 BGB Antragsberechtigte
- § 1714 BGB Eintritt der Beistandschaft
- § 1715 BGB Beendigung der Beistandschaft
- § 1716 BGB Wirkungen der Beistandschaft
- § 1717 BGB Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
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