Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1715 BGBBeendigung der Beistandschaft

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 6: Beistandschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1715 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1715, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1715 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1715 Abs. 1 S. 1 BGB

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