§ 1600c BGBVaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 2: Abstammung
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1600c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1600c BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1600c Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Abstammung“
- § 1591 BGB Mutterschaft
- § 1592 BGB Vaterschaft
- § 1593 BGB Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
- § 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft
- § 1595 BGB Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
- § 1595a BGB Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- § 1596 BGB Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
- § 1597 BGB Form
- § 1598 BGB Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung
- § 1598a BGB Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
- § 1599 BGB Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1600a BGB Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
- § 1600b BGB Anfechtungsfristen
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