Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1595 BGBZustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 2: Abstammung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1595 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.

(3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1595, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1595 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1595 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 2: Abstammung“

  • § 1591 BGB Mutterschaft
  • § 1592 BGB Vaterschaft
  • § 1593 BGB Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
  • § 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft
  • § 1595 BGB Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
  • § 1595a BGB Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
  • § 1596 BGB Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
  • § 1597 BGB Form
  • § 1598 BGB Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung
  • § 1598a BGB Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
  • § 1599 BGB Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
  • § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
  • § 1600a BGB Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
  • § 1600b BGB Anfechtungsfristen

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