Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1598 BGBUnwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 2: Abstammung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1598 BGB (amtliche Fassung)

(1) Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch unwirksam, wenn die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erteilt ist.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. Wird die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 85d des Aufenthaltsgesetzes zurückgenommen und die Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister dadurch unrichtig, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung gilt nicht, solange die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet ist. Existiert noch kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister und wird die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft in einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Beurkundung, wenn

1.
in der Urkunde fehlerhaft vermerkt ist, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft erteilt wurde oder
2.
der oder die Beteiligte über die Erforderlichkeit dieser Zustimmung nicht von der Ausländerbehörde belehrt wurde; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Haben die Mutter und der Anerkennende in den Fällen des § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wirksame Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 abgegeben, so ist der Anerkennende zur Vertretung des Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn die Mutter verstorben ist oder die elterliche Sorge gemäß § 1673 Absatz 1 ruht. Das Vertretungsrecht endet im Zeitpunkt der bestandskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 85c Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, durch Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 85c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder dann, wenn das Familiengericht gemäß § 1773 Absatz 1 oder § 1781 Absatz 1 einen Vormund für das Kind bestellt hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1598, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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Weitere Normen in „Titel 2: Abstammung“

  • § 1591 BGB Mutterschaft
  • § 1592 BGB Vaterschaft
  • § 1593 BGB Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
  • § 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft
  • § 1595 BGB Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
  • § 1595a BGB Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
  • § 1596 BGB Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
  • § 1597 BGB Form
  • § 1598 BGB Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung
  • § 1598a BGB Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
  • § 1599 BGB Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
  • § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
  • § 1600a BGB Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
  • § 1600b BGB Anfechtungsfristen

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