§ 1598a BGBAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 2: Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
- 1.
- der Vater jeweils von Mutter und Kind,
- 2.
- die Mutter jeweils von Vater und Kind und
- 3.
- das Kind jeweils von beiden Elternteilen
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1598a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1598a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1598a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Abstammung“
- § 1591 BGB Mutterschaft
- § 1592 BGB Vaterschaft
- § 1593 BGB Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
- § 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft
- § 1595 BGB Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
- § 1595a BGB Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- § 1596 BGB Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
- § 1597 BGB Form
- § 1598 BGB Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung
- § 1598a BGB Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
- § 1599 BGB Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1600a BGB Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
- § 1600b BGB Anfechtungsfristen
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