Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1597 BGBForm

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 2: Abstammung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1597 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Anerkennung und die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

(3) (weggefallen)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1597, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1597 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1597 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 2: Abstammung“

  • § 1591 BGB Mutterschaft
  • § 1592 BGB Vaterschaft
  • § 1593 BGB Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
  • § 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft
  • § 1595 BGB Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
  • § 1595a BGB Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
  • § 1596 BGB Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
  • § 1597 BGB Form
  • § 1598 BGB Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung
  • § 1598a BGB Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
  • § 1599 BGB Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
  • § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
  • § 1600a BGB Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
  • § 1600b BGB Anfechtungsfristen

Alle Paragraphen des BGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.