§ 1592 BGBVaterschaft
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 2: Abstammung
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- 2.
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- 3.
- dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1592, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1592 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1592 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Abstammung“
- § 1591 BGB Mutterschaft
- § 1592 BGB Vaterschaft
- § 1593 BGB Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
- § 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft
- § 1595 BGB Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
- § 1595a BGB Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- § 1596 BGB Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
- § 1597 BGB Form
- § 1598 BGB Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung
- § 1598a BGB Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
- § 1599 BGB Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1600a BGB Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
- § 1600b BGB Anfechtungsfristen
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