§ 1302 BGBVerjährung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 1: Verlöbnis
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1302, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1302 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1302 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Verlöbnis“
- § 1297 BGB Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
- § 1298 BGB Ersatzpflicht bei Rücktritt
- § 1299 BGB Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
- § 1300 BGB
- § 1301 BGB Rückgabe der Geschenke
- § 1302 BGB Verjährung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.