Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1302 BGBVerjährung

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 1: Verlöbnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1302 BGB (amtliche Fassung)

Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1302, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1302 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1302 Abs. 1 S. 1 BGB

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