§ 1301 BGBRückgabe der Geschenke
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 1: Verlöbnis
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1301, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1301 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1301 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Verlöbnis“
- § 1297 BGB Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
- § 1298 BGB Ersatzpflicht bei Rücktritt
- § 1299 BGB Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
- § 1300 BGB
- § 1301 BGB Rückgabe der Geschenke
- § 1302 BGB Verjährung
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