Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1297 BGBKein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 1: Verlöbnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1297 BGB (amtliche Fassung)

(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1297, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1297 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1297 Abs. 1 S. 1 BGB

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