Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1299 BGBRücktritt aus Verschulden des anderen Teils

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 1: Verlöbnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1299 BGB (amtliche Fassung)

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1299, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1299 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1299 Abs. 1 S. 1 BGB

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