Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1303 BGBEhemündigkeit

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 2: Eingehung der Ehe › Untertitel 1: Ehefähigkeit

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1303 BGB (amtliche Fassung)

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1303, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1303 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1303 Abs. 1 S. 1 BGB

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