§ 1304 BGBGeschäftsunfähigkeit
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 2: Eingehung der Ehe › Untertitel 1: Ehefähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1304, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1304 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1304 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Ehefähigkeit“
- § 1303 BGB Ehemündigkeit
- § 1304 BGB Geschäftsunfähigkeit
- § 1305 BGB Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
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