§ 110 BGBBewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 1: Geschäftsfähigkeit
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 110, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 110 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 110 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Geschäftsfähigkeit“
- § 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
- § 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung
- § 105a BGB Geschäfte des täglichen Lebens
- § 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 108 BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 109 BGB Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
- § 111 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 112 BGB Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- § 113 BGB Dienst- oder Arbeitsverhältnis
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