§ 108 BGBVertragsschluss ohne Einwilligung
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 1: Geschäftsfähigkeit
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 108, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 108 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 108 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Geschäftsfähigkeit“
- § 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
- § 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung
- § 105a BGB Geschäfte des täglichen Lebens
- § 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 108 BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 109 BGB Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
- § 111 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 112 BGB Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- § 113 BGB Dienst- oder Arbeitsverhältnis
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