Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 105 BGBNichtigkeit der Willenserklärung

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 1: Geschäftsfähigkeit

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 105 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 105, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 105 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 105 Abs. 1 S. 1 BGB

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