§ 104 BGBGeschäftsunfähigkeit
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 1: Geschäftsfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
- wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 104, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 104 BGB?
§ 104 BGB regelt, wer im Rechtsverkehr überhaupt keine wirksamen Willenserklärungen abgeben kann. Die Norm schützt Menschen, die die Bedeutung ihrer Erklärungen nicht erfassen können, vor den Folgen eigener Rechtsgeschäfte.
Voraussetzungen
Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB, wer in eine dieser beiden Gruppen fällt:
- Nr. 1: Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hier kommt es allein auf das Alter an.
- Nr. 2: Personen, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt und nicht nur vorübergehend ist. Typische Fälle sind fortgeschrittene Demenz oder schwere psychische Erkrankungen.
Rechtsfolge
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Vertrag kommt also nicht zustande, auch nicht schwebend unwirksam. Für den Geschäftsunfähigen handeln seine gesetzlichen Vertreter, bei Kindern in der Regel die Eltern (§ 1629 BGB), bei Erwachsenen häufig ein Betreuer.
Typische Fälle
Kauft ein Fünfjähriger im Kiosk Süßigkeiten, ist sein Vertrag nichtig. Bei Erwachsenen spielt § 104 Nr. 2 BGB oft bei Demenz eine Rolle, etwa wenn ein Testament oder ein Schenkungsvertrag angegriffen wird. Wichtig: Die Geschäftsunfähigkeit muss im Zeitpunkt der Erklärung vorgelegen haben. Das muss in der Regel derjenige beweisen, der sich darauf beruft.
Abgrenzung
Kinder und Jugendliche von sieben bis 17 Jahren sind nicht geschäftsunfähig, sondern beschränkt geschäftsfähig (§§ 106 ff. BGB). Ihre Verträge sind schwebend unwirksam und können von den Eltern genehmigt werden. § 105a BGB enthält eine Ausnahme für volljährige Geschäftsunfähige: Geschäfte des täglichen Lebens mit geringen Mitteln gelten als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Für Testamente gilt die eigene Regel des § 2229 BGB.
Rechtsprechung
Die Gerichte verlangen für § 104 Nr. 2 BGB konkrete Feststellungen dazu, dass die freie Willensbildung ausgeschlossen war. Eine bloße Diagnose wie Demenz reicht dafür in der Regel nicht, es kommt auf den Einzelfall und meist auf ein Sachverständigengutachten an.
Beispiel aus der Praxis
Der 82-jährige Herr Krause leidet an fortgeschrittener Demenz und lebt im Pflegeheim. Ein Bekannter lässt sich von ihm ein Auto weit unter Wert verkaufen. Die Tochter, die Herrn Krause als Betreuerin vertritt, beruft sich auf § 104 Nr. 2 BGB. Kann sie mit einem ärztlichen Gutachten belegen, dass ihr Vater die Tragweite des Geschäfts nicht mehr erfassen konnte, ist der Kaufvertrag nach § 105 BGB nichtig. Der Bekannte muss das Auto zurückgeben.
§ 104 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 104 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Geschäftsfähigkeit“
- § 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
- § 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung
- § 105a BGB Geschäfte des täglichen Lebens
- § 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 108 BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 109 BGB Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
- § 111 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 112 BGB Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- § 113 BGB Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Verwandte Vorschriften
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.