Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 106 BGBBeschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 1: Geschäftsfähigkeit

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 106 BGB (amtliche Fassung)

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 106, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 106 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 106 Abs. 1 S. 1 BGB

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