§ 106 BGBBeschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 1: Geschäftsfähigkeit
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 106, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 106 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 106 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Geschäftsfähigkeit“
- § 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
- § 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung
- § 105a BGB Geschäfte des täglichen Lebens
- § 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 108 BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 109 BGB Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
- § 111 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 112 BGB Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- § 113 BGB Dienst- oder Arbeitsverhältnis
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