§ 109 BGBWiderrufsrecht des anderen Teils
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 1: Geschäftsfähigkeit
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 109, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 109 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 109 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Geschäftsfähigkeit“
- § 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
- § 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung
- § 105a BGB Geschäfte des täglichen Lebens
- § 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 108 BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 109 BGB Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
- § 111 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 112 BGB Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- § 113 BGB Dienst- oder Arbeitsverhältnis
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