§ 1089 BGBNießbrauch an einer Erbschaft
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 3: Nießbrauch an einem Vermögen
Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1089, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1089 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1089 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Nießbrauch an einem Vermögen“
- § 1085 BGB Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
- § 1086 BGB Rechte der Gläubiger des Bestellers
- § 1087 BGB Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
- § 1088 BGB Haftung des Nießbrauchers
- § 1089 BGB Nießbrauch an einer Erbschaft
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