§ 1086 BGBRechte der Gläubiger des Bestellers
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 3: Nießbrauch an einem Vermögen
Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1086, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1086 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1086 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Nießbrauch an einem Vermögen“
- § 1085 BGB Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
- § 1086 BGB Rechte der Gläubiger des Bestellers
- § 1087 BGB Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
- § 1088 BGB Haftung des Nießbrauchers
- § 1089 BGB Nießbrauch an einer Erbschaft
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