§ 1088 BGBHaftung des Nießbrauchers
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 3: Nießbrauch an einem Vermögen
(1) Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen. Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist.
(2) Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der Gläubiger wegen der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe von Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Nießbraucher mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1088, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1088 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1088 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Nießbrauch an einem Vermögen“
- § 1085 BGB Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
- § 1086 BGB Rechte der Gläubiger des Bestellers
- § 1087 BGB Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
- § 1088 BGB Haftung des Nießbrauchers
- § 1089 BGB Nießbrauch an einer Erbschaft
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