§ 1085 BGBBestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 3: Nießbrauch an einem Vermögen
Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1085, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1085 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1085 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Nießbrauch an einem Vermögen“
- § 1085 BGB Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
- § 1086 BGB Rechte der Gläubiger des Bestellers
- § 1087 BGB Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
- § 1088 BGB Haftung des Nießbrauchers
- § 1089 BGB Nießbrauch an einer Erbschaft
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