§ 1087 BGBVerhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 3: Nießbrauch an einem Vermögen
(1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen. Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.
(2) Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten Gegenstands erfüllen. Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen, das dem Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern, wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen. Soweit er zum Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung nicht vornehmen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1087, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1087 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1087 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Nießbrauch an einem Vermögen“
- § 1085 BGB Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
- § 1086 BGB Rechte der Gläubiger des Bestellers
- § 1087 BGB Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
- § 1088 BGB Haftung des Nießbrauchers
- § 1089 BGB Nießbrauch an einer Erbschaft
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