§ 1090 BGBGesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 3: Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1090, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1090 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1090 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten“
- § 1090 BGB Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
- § 1091 BGB Umfang
- § 1092 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
- § 1093 BGB Wohnungsrecht
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