§ 1091 BGBUmfang
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 3: Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1091, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1091 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1091 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten“
- § 1090 BGB Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
- § 1091 BGB Umfang
- § 1092 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
- § 1093 BGB Wohnungsrecht
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.