§ 1092 BGBUnübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 3: Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, so ist die Dienstbarkeit übertragbar, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zu nutzen für
- 1.
- Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Energie aus Biomasse,
- 2.
- Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff,
- 3.
- Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen,
- 4.
- Telekommunikationsanlagen,
- 5.
- Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder
- 6.
- Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1092, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1092 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1092 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten“
- § 1090 BGB Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
- § 1091 BGB Umfang
- § 1092 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
- § 1093 BGB Wohnungsrecht
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