§ 1029 BGBBesitzschutz des Rechtsbesitzers
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 1: Grunddienstbarkeiten
Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1029, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1029 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1029 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Grunddienstbarkeiten“
- § 1018 BGB Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- § 1019 BGB Vorteil des herrschenden Grundstücks
- § 1020 BGB Schonende Ausübung
- § 1021 BGB Vereinbarte Unterhaltungspflicht
- § 1022 BGB Anlagen auf baulichen Anlagen
- § 1023 BGB Verlegung der Ausübung
- § 1024 BGB Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1025 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1026 BGB Teilung des dienenden Grundstücks
- § 1027 BGB Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- § 1028 BGB Verjährung
- § 1029 BGB Besitzschutz des Rechtsbesitzers
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