§ 1025 BGBTeilung des herrschenden Grundstücks
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 1: Grunddienstbarkeiten
Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1025, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1025 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1025 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Grunddienstbarkeiten“
- § 1018 BGB Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- § 1019 BGB Vorteil des herrschenden Grundstücks
- § 1020 BGB Schonende Ausübung
- § 1021 BGB Vereinbarte Unterhaltungspflicht
- § 1022 BGB Anlagen auf baulichen Anlagen
- § 1023 BGB Verlegung der Ausübung
- § 1024 BGB Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1025 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1026 BGB Teilung des dienenden Grundstücks
- § 1027 BGB Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- § 1028 BGB Verjährung
- § 1029 BGB Besitzschutz des Rechtsbesitzers
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