§ 1027 BGBBeeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 1: Grunddienstbarkeiten
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1027, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1027 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1027 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Grunddienstbarkeiten“
- § 1018 BGB Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- § 1019 BGB Vorteil des herrschenden Grundstücks
- § 1020 BGB Schonende Ausübung
- § 1021 BGB Vereinbarte Unterhaltungspflicht
- § 1022 BGB Anlagen auf baulichen Anlagen
- § 1023 BGB Verlegung der Ausübung
- § 1024 BGB Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1025 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1026 BGB Teilung des dienenden Grundstücks
- § 1027 BGB Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- § 1028 BGB Verjährung
- § 1029 BGB Besitzschutz des Rechtsbesitzers
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